Nicht jeder, der ein Auto fahren kann, ist auch automatisch zum Beruf des Fahrlehrers geeignet. Es gilt in diesem Beruf, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz zu zeigen, ein vertrauensvolles Verhältnis zum Schüler aufbauen zu können ist von größter Wichtigkeit. Es handelt sich bei der Befähigung zum Fahrlehrer also durchaus um eine Angelegenheit der Zwischenmenschlichkeit, der Therapeutik, der Pädagogik – wie ja auch der Begriff „Lehrer“ in der Berufsbezeichnung klar genug verdeutlicht.
Um an einer Ausbildung zum Fahrlehrer teilzunehmen, muss man das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Ebenso muss die geistige, körperliche und fachliche Eignung gegeben sein. Im Lebenslauf des Bewerbers dürfen sich keine Anhaltspunkte finden, die ihn für den Beruf des Fahrlehrers disqualifizieren würden. Ein guter Leumund ist Gold wert. Zu einer Ausbildung zum Fahrlehrer wird man nur mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zumindest dem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung zugelassen. Das garantiert, so die Hoffnung, eine ausgeglichenere, verantwortungsbewusstere Handlungsfähigkeit der angehenden Fahrlehrer. Selbstverständlich muss der Bewerber für die Zulassung zum Fahrlehrer über eine hinreichende Praxis im Führen von Kraftfahrzeugen verfügen. Zwingend notwendig ist auch, die Fahrerlaubnis der Klasse A, BE und CE zu besitzen, außerdem, wenn die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer selbst dauert in der Regel zwischen fünf und zwölf Monate. Fünf Monate benötigt man auf der Fahrlehrerfahrschule, nach der bestandenen Prüfung nach § 4 folgen weitere vier bis fünf Monate praktische Erprobungen. Besteht man am Ende praktische und theoretische Prüfungen, darf man sich „staatlich geprüfter Fahrlehrer“ nennen.