Alleine die Vernunft sollte jedem Radfahrer anraten, sich nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung zu verhalten. Ein Fahrrad hat keine Knautschzonen und Zusammenstöße mit anderen Fahrzeugen gehen meisten schmerzhaft für den Fahrradfahrer aus, während die Automobile gerade mal einen Kratzer oder eine Beule abbekommen.
Fahrradfahrer müssen sich nicht nur an die STVO halten, sondern deren Bestimmungen gelten auch für sie. Wenn also zum Beispiel jemand betrunken von der Polizei auf dem Fahrrad angehalten wird, hat das dieselben Folgen, als sei derjenige mit dem Kraftfahrzeug unterwegs. Ab einer bestimmten Alkoholmenge im Blut wird der Führerschein eingezogen. Wird ein Fahrradfahrer also mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Prozent kontrolliert, kann er sicher sein, sämtliche Führerscheine, die er besitzt, erst einmal abgeben zu können. Auch das Fahrrad darf er nicht mehr benutzen, genauso wenig wie Pferdefuhrwerke oder tatsächlich, selbst einen Esel zum Reiten. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die MPU, wird angeordnet. Das Gericht geht nämlich in dem Falle, dass jemand mit einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille Blut fahrend auf einem Fahrrad angetroffen wird, von der Annahme aus, dass es einem nicht an Alkohol gewöhnten Menschen gar nicht möglich sei, derartig betrunken noch auf einem Fahrrad zu fahren. Es sei also davon auszugehen, dass der Kontrollierte größere Probleme mit Alkohol habe, wenn nicht alkoholabhängig sei. So ist es einem überführten betrunkenen Fahrradfahrer also verboten, sich anders als zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Eine etwas übertrieben verschärfte Gesetzgebung, so die Zweifler. Doch die Gesetzgebung beharrt auf ihrer Entscheidung, selbst dann, wenn der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage ist, die teure Untersuchung zu bezahlen und er auf das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeit angewiesen ist.